Tipp des Tages

Rechtstipp: Ratten auf dem Grundstück müssen bekämpft werden

Wird eine Bewohnerin von der Stadt dazu aufgefordert, den Unrat auf ihrem Grundstück zu beseitigen und eine Schädlingsbekämpfung durchzuführen, weil Behördenmitarbeiter bei einer Ortsbegehung einen vollständig vermüllten Vorgarten vorfanden, in dem sich zahlreiche Ratten befanden, die keine Scheu vor Menschen zeigten, so kann sie dazu verpflichtet werden, wenn sie die Missstände nicht beseitigt. Sie kann nicht per Eilantrag dagegen mit dem Argument angehen, der Rattenbefall - »sofern er überhaupt vorliege« - habe seine eigentliche Ursache im nachbarlichen Bereich, wo sich immer wieder Nutrias, Biber und Wasserraten ansiedeln würden. Weil Ratten Überträger zahlreicher Krankheiten sind und erhebliche Gesundheitsgefahren darstellen können, müssen sie bekämpft werden. (VwG Kassel, 5 L 615/26) - vom 15.04.2026

Steuertipp: Hängen Ausbildung und Studium zusammen, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen

Hat ein junger Mann zunächst eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement abgeschlossen und nimmt er anschließend ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf, so verliert die Mutter nicht den Anspruch auf Kindergeld, wenn er parallel zum Studium weiterhin bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet und er die für das Kindergeld maßgeblichen Grenze von 20 Stunden überschreitet. Zwar sei es korrekt, dass bei Überschreiten der Grenze von 20 Stunden der Kindergeldanspruch entfallen kann. Bilden jedoch Studium und vorherige Ausbildung weiterhin eine einheitliche mehraktige Erstausbildung, so gilt das nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse - was hier dazu führte, dass Anspruch auf Kindergeld nicht verloren ging. (BFH, III R 43/24) - vom 13.11.2025