Tipp des Tages

Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch ein nur leichter Schlag kann schwere Auswirkungen haben

Ein Arbeitnehmer, dem es während der Arbeitszeit untersagt ist, das private Handy zu nutzen, kann sich nicht gegen eine fristlose Kündigung wehren, wenn er dem Gruppenleiter mit den Worten »Hau ab« leicht gegen die Schulter schlägt und nach ihm tritt, weil der bemerkte, dass der Mitarbeiter sein privates Smartphone genutzt hat. Wurde das Geschehen per Video aufgezeichnet und zeigen die Bilder, dass der Arbeitnehmer danach weiter das private Handy nutzte, so ist die Kündigung gerechtfertigt - vorausgesetzt, der Betriebsrat stimmt zu (was hier der Fall war). Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Stoß und dem Tritt nur um leichte Berührungen gehandelt habe, die keine Schmerzen verursachten, führten zu keinem anderen Ergebnis. (LAG Niedersachsen, 15 SLa 315/25) - vom 25.08.2025

Steuertipp: Schenkungsteuer - Eine Gas-Pipeline-AG ist nicht gemeinnützig

Spendet eine Aktiengesellschaft (hier die Nord Stream 2 AG) Geld an eine Klimaschutzstiftung, so muss die Stiftung darauf Schenkungsteuer zahlen, wenn sie nicht als gemeinnützig anerkannt wird. Wurde die Klimastiftung vorrangig gegründet, um den Bau der Gaspipeline Nord Stream 2 abzusichern und um anschließend Umweltprojekte zu fördern, so wird die Gemeinnützigkeit »klar verfehlt«. Die Nord Stream 2 AG ist ein Unternehmen mit russischer Staatsbeteiligung, wobei es enge Verknüpfungen mit politischen und wirtschaftlichen Interessen rund um die Pipeline gibt. Weil die Stiftung nicht »ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt«, ist eine Steuerbefreiung nicht möglich. (BFH, II R 12/24) - vom 13.08.2025