Tipp des Tages

Rechtstipp: Wer Kaminasche in der Biotonne entsorgt, der zahlt die Feuerwehr

Entsorgt ein Mann Kaminasche in der Biotonne, so muss er auch dann für den Einsatz der Feuerwehr bezahlen, wenn er behauptet, die Asche habe zwei Tage erkalten können, bevor er sie entsorgt hatte. Entzündet sich trotzdem aus der Tonne heraus ein Feuer, und wird sein Freisitz und in der Nähe lagerndes Kaminholz entzündet, sowie eine Thuja-Hecke und Kunststoffrollläden von Nachbarn, so muss er für den Einsatz der Feuerwehr zahlen. Die Stadt darf ihm eine Rechnung für den Einsatz von (insgesamt 12) Feuerwehrleuten und zwei Fahrzeugen stellen (hier über 1.700 €). Er kann nicht argumentieren, die Asche "bereits seit mehreren Jahren" so zu entsorgen, so dass es einen anderen Grund für das Feuer gegeben haben muss. Auch die Tatsache, dass ein Verfahren gegen ihn wegen Brandstiftung eingestellt worden ist, ändere nichts an der Zahlungspflicht. (VwG Gießen, 2 K 1652/22) - vom 14.01.2026

Steuertipp: Ändert der Gesetzgeber Bedingungen, kann das eine Entnahme fingieren

Die so genannte Entnahme aus dem Betriebsvermögen führt meist zu einer Realisierung von stillen Reserven. Dafür muss aber eine »Entnahmehandlung« vom Steuerzahler vorgenommen werden. Eins solche Entnahme kann fingiert werden, wenn ein deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn eine Verschlechterung des Besteuerungsrechts nicht durch den steuerpflichtigen Betrieb selbst, sondern durch eine Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ausgelöst wird (= »passive Entstrickung«). (BFH, I R 41/22) - vom 19.11.2025