Rechtstipp: Verkehrssicherungspflicht - Eigentümer und Aufsteller haften für umgestürzten Kran
Stürzt ein Kran auf einen Supermarkt, wird dabei eine Frau getötet und werden mehrere verletzt, so haften der Eigentümer des Krans sowie mit dem Aufbau beauftragte Firma zu gleichen Teilen. Das gelte jedenfalls dann, wenn festgestellt, wird, dass durch eine fehlerhafte Montage die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. (Hier wurde am entscheidenden Bolzen entweder kein oder kein passender Federstecker verwendet.) Der Sachverständige allerdings, der den Auftrag hatte, den Kran nach Unfallverhütungsvorschriften zu prüfen, muss nicht haften. Der Prüfvertrag sei nicht gleichzustellen mit einer Verkehrssicherungspflicht. Das gelte selbst dann, wenn er mögliche Sicherheitsmängel nicht angesprochen hat. Ihn traf aber keine besondere rechtliche Verantwortung, Gefahren aktiv abzuwenden. (OLG Frankfurt am Main, 29 U 50/24) - vom 15.09.2025
Steuertipp: Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - Änderungen veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat die dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Teil I - Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - Bundesgesetzblatt). Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung regelt auf Grundlage von § 12 Absatz 3 Finanzverwaltungsgesetz die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Hauptzollämter. Sie wird regelmäßig evaluiert. Anpassungsbedarf kann sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums aufgrund von Änderungen anderer gesetzlicher Normen oder aus fachlichen Gründen, beispielsweise der Konzentration von Aufgaben beziehungsweise Zuständigkeiten zum besseren Vollzug von Vorschriften (Verwaltungsökonomie) ergeben. (Bundesfinanzministerium, PM vom 02.12.205)