Tipp des Tages

Rechtstipp: Persönlichkeitsrecht - Drohne statt Gerüst muss auch ein Dachgeschossbewohner akzeptieren

Eine Baufirma darf auch dann eine Drohne einsetzen, um das Dach eines Wohngebäudes zu vermessen, wenn der Inhaber der Dachgeschosswohnung das nicht will. Er muss die damit einhergehende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen. Die Aufnahmen führten zu keinem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mannes, weil die Baufirma versicherte, dass die auf den Aufnahmen erkennbaren personenbezogenen Informationen unkenntlich gemacht werden. Der Vorteil an den Drohnenflügen für die Firma war, das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen (inklusive nötig werdender Einrüstung des Gebäudes) zu erstellen, überwiege den zu erwartenden Nachteilen des Bewohners. Das insbesondere dann, wenn der Flug nur wenige Minuten dauern wird. (AmG München, 222 C 2/26) - vom 05.01.2026

Steuertipp: Ist der steuerliche Schaden gering, gibt es keine Aussetzung

Wendet sich ein Mann gegen die Höhe des in seinem Einkommensteuerbescheid berücksichtigten steuerlichen Grundfreibetrages (hier ging es um das Jahr 2023), so kann er nur dann »Aussetzung der Vollziehung« durchsetzen, wenn verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit des Freibetrages bestehen. Führt er lediglich an, der Grundfreibetrag habe seinerzeit unterhalb des Bürgergelds gelegen, so kann er damit keine Aussetzung erreichen. Zwar sei der Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerks zulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis nur entfällt, wenn bereits ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Ob der Grundfreibetrag 2023 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, konnte hier offenbleiben, weil der Mann kein besonderes berechtigtes Interesse an einer Aussetzung dargelegt hat und außerdem die Steuerbelastung vergleichsweise gering sei, so dass keine irreparablen Nachteile erkennbar seien. (FG Münster, 1 V 1145/25) - vom 14.07.2025