Tipp des Tages

Rechtstipp: Zahnarztzulassung - Wer Atteste und Impfpässe fälscht, der darf nur privat behandeln

Einem Zahnarzt ist die vertragszahnärztliche Zulassung zu entziehen, wenn er strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe (wenn auch auf Bewährung) verurteilt worden ist, weil er während der Corona-Pandemie unrichtige Maskenatteste und gefälschte Impfpässe ausgestellt und Chargenaufkleber von Impfstoffen aus einem Impfzentrum gestohlen hat. Die Vielzahl der Taten wiegen besonders schwer, weil sie sämtlich im beruflichen Kontext stattfanden. Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße vertragszahnärztliche Tätigkeit ist beschädigt, es fehle an der persönlichen Eignung für eine Kassenpraxis. (Die Approbation blieb hier unberührt, der Zahnarzt kann weiter privat behandeln.) (SG München, S 28 KA 5066/24) - vom 01.10.2025

Steuertipp: Auch ein Anwalt muss ELSTER benutzen

Will ein Rechtsanwalt in einer eigenen Steuersache gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, so muss er für die Übermittlung des Schreibens das sichere elektronisches Verfahren »ELSTER« der Finanzbehörden nutzen. Sendet er den Einspruch über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts, so ist der eingelegte Einspruch nicht formwirksam. Das gelte auch dann, wenn er das innerhalb der regulären einmonatigen Einspruchsfrist getan hat. (Niedersächsisches FG, 2 K 152/25) - vom 12.02.2026