Rechtstipp: Autounfall - Rückwärts fahren ist immer "gefährlich"
Fährt ein Autofahrer rückwärts von seinem Grundstück auf eine Einbahnstraße, um diese in zugelassener Fahrtrichtung zu befahren, fährt zeitglich eine andere Autofahrerin rückwärts auf der Einbahnstraße, um eine gerade freiwerdende Parklücke zu erreichen, so trifft die Frau den überwiegenden Teil der Schuld an einem Zusammenstoß der beiden. Hier hatte die Kfz-Haftpflichtversicherung der Autofahrerin nur 40 Prozent des Schadens am Fahrzeug des Mannes erstattet. Weil eine Einbahnstraße aber grundsätzlich nur dann rückwärts befahren werden darf, wenn das Rückwärtsfahren dem unmittelbaren Rückwärtseinparken oder dem Ausfahren aus einem Grundstück auf die Einbahnstraße dient, ist der Frau die größte Schuld »zuzuschreiben«. Die Vorinstanz muss eine endgültige Schadensverteilungsquote ermitteln. (BGH, VI ZR 287/22) - vom 10.10.2023
Steuertipp: Grunderwerbsteuer - Spätere Sonderwünsche bringen separaten Bescheid
Enthält der vor Baubeginn abgeschlossene Kauf- und Werkvertrag bezüglich einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung eine eigene Klausel für die Abwicklung etwaiger nach der Bezahlung der Wohnung durchführbarer Sonderwünsche des Käufers, so ist darauf - wenn tatsächlich Änderungen in der Bauausführung vorgenommen werden - eine separate Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Diese Leistungen stehen mit dem früheren Grundstückserwerb in einem rechtlichen Zusammenhang. Sie sind nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Das gilt allerdings nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer bereits im "ursprünglichen" Kaufvertrag verpflichtet hat, diese zu übernehmen. (BFH, II R 15/22 u. a.) - vom 30.10.2025