Tipp des Tages

Rechtstipp: Wer sein Auto falsch parkt, der trägt eine Mitschuld

Hat eine Autofahrerin ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz eines Schwimmbads verkehrsbehindernd abgestellt, und wird es von einer anderen Autofahrerin beim Rangieren angefahren (es entstand ein Schaden in Höhe von mehr als 6.000 €), so muss die Falschparkerin 20 Prozent des Schadens selbst tragen. Sie kann nicht argumentieren, es habe auf dem Parkplatz keine Markierungen oder Parkboxen gegeben, so dass sie das Auto "frei" abstellen durfte. Hat sie dafür gesorgt, dass eine vorhandene "Durchfahrt" zu einer Sackgasse wurde, und andere Autofahrer bis zu 30 Meter rückwärtsfahren mussten, so trifft sie eine Mitschuld. Aufgrund der "aktiven Schädigungshandlung" liegt die Haftung jedoch überwiegend bei der Autofahrerin, die das geparkte Auto gerammt hat. (AmG München, 344 C 8946/25) - vom 12.02.2026

Steuertipp: Nichtbearbeitung unsinniger Rechtsschutzbegehren

Eine "Steuerforderung" in einem gefälschten, offensichtlich nicht von einer Finanzbehörde stammenden Schreiben (hier: einem als "Confidential" markierten Schriftstück in englischer Sprache, in dem die Klägerin zur Zahlung einer Schenkungsteuer in Höhe von 550 € aufgefordert wird, wobei das Schriftstück mit "Federal Ministry of Finance (Germany)" überschrieben ist und maschinenschriftlich angeblich von einem parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums für Finanzen und der Geschäftsleiterin des Finanzgerichts Hamburg unterschrieben sein soll) ist nicht geeignet, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (vgl. § 33 FGO) auszulösen. Gegen eine solche "Steuerforderung" bedarf es offensichtlich keines finanzgerichtlichen Rechtsschutzes, entschied das FG Hamburg. Da es keinen finanzgerichtlichen Rechtsschutz gegen Steuerforderungen in einem gefälschten, offensichtlich nicht von einer Finanzbehörde stammenden Schreiben gebe, komme eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht. Sei ein in diesem Sinne unbeachtliches Rechtschutzgesuch anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt worden, so sei das Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. (FG Hamburg vom 16.2.2026, 3 K 13/26)