Rechtstipp: Medizinische Versorgung - Mindestmengen von Eingriffen sind nicht zu beanstanden
Die Vorgabe, dass Krankenhäuser eine bestimmte Anzahl von einem bestimmten Eingriff erbringen müssen, die Klinik andernfalls bei Nichterreichen der Mindestmenge den Eingriff gar nicht mehr anbieten darf, ist rechtmäßig. Der Gemeinsame Bundesausschuss darf für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms eine Mindestmenge von 75 Eingriffen festlegen. Dadurch würden kleinere Krankenhäuser nicht benachteiligt. Beruht die Festsetzung auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage und ist die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung nicht gefährdet, so ist die Regel anzuwenden. Auch die mit der Mindestmengenfestsetzung einhergehende Wegstreckenverlängerung ist für die Patienten vertretbar, weil es sich im Regelfall um gut planbare Eingriffe handelt. (LSG Berlin-Brandenburg, L 28 KR 410/23) - vom 20.02.2026
Steuertipp: Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung hat auch steuerliche Folgen
Bei Leiharbeitsverhältnissen ist grundsätzlich keine dauerhafte Zuordnung zu einem Arbeitgeber möglich, weil nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden darf (es sei denn, ein Tarifvertrag regelt etwas anderes). Somit kann auch keine »erste Tätigkeitsstätte« im steuerlichen Sinne vorliegen. Das hat die Folge, dass der Leiharbeitnehmer seine Fahrtkosten (für Hin- und Rückfahrt) nach Reisekostengrundsätzen abrechnen darf und nicht nur den einfachen Weg im Rahmen der Entfernungspauschale. Das gilt sogar für den Fall, dass ein Leiharbeitnehmer drei Jahre lang ununterbrochen bei ein und demselben Entleiher tätig war, diese »mehr als vorübergehende« Überlassung aber arbeitsrechtlich unzulässig war. (BFH, VI R 22/23) - vom 17.06.2025