Tipp des Tages

Rechtstipp: Unfallversicherung - In Rufbereitschaft greift der Schutz erst ab der Haustür

Stürzt ein Mann, der als Rentner für einen Abschleppdienst Notdienste in Rufbereitschaft absolviert, daheim während der Alarmierung auf dem Weg zur Haustür im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, so steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein solcher Sturz ist kein Arbeitsunfall. (Hier erlitt er bei dem Sturz unter anderem eine Gehirnerschütterung.) Grundsätzlich ist zwar auch »das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit« vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Doch das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von der Wohnungstür zur Haustür ist nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Mannes zu sehen. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Verlassen der Haustür. (LSG Berlin-Brandenburg, L 3 U 42/24) - vom 06.11.2025

Steuertipp: Es darf viel angefordert werden - aber nicht unverhältnismäßig

Führt das Finanzamt in einer Firma eine Steuerprüfung durch, so kann die Finanzverwaltung dazu umfangreiche Unterlagen anfordern. Sämtliche Handels- und Geschäftsbriefe einschließlich der entsprechenden E-Mails sowie weiterer zugehöriger Unterlagen dürfen verlangt werden. Allerdings muss nicht extra ein Gesamtjournal in digitaler Form angefertigt werden, das Informationen zur gesamten E-Mail-Korrespondenz bereitstellt. Das Finanzamt darf nur solche Unterlagen anfordern, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht. Mit dem Verlangen zur Vorlage von Daten ohne steuerliche Relevanz überschreitet die Behörde demnach ihre Kompetenz. Die Anforderung von Unterlagen muss verhältnismäßig sein. (BFH, XI R 15/23) - vom 30.04.2025