Tipp des Tages

Rechtstipp: Wer beim Geschlecht lügt, der wird nicht befördert

Beabsichtigt ein Polizeikommissar dadurch schneller »nach oben zu kommen« und Beförderungsanträge von Kolleginnen und Kollegen zu blockieren, indem er beim Standesamt einen Geschlechtseintrag hat vornehmen lassen, und den Vornamen in einen weiblichen änderte (um als »Frau« schneller die Karriereleiter zu besteigen), so kann das Vorhaben vom Dienstherrn gestoppt werden. Die Kommissarin kann aus dem Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie den Verdacht dieses Dienstvergehens nicht ausräumen kann. Kündigte die Kommissarin im Kollegenkreis an, nach der Beförderung wieder ein Mann sein zu wollen, so kann gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, was die Teilnahme an einem Beförderungsverfahren ausschließt. Das Handeln sei als "unmittelbare Provokation" im gesamten Kollegenkreis zu werten und geeignet, den Betriebsfrieden zu stören. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 6 B 234/26 u. a.)

Steuertipp: Steuerfreie Grundstücksentnahme für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung

Eine Betriebsleiterwohnung, für deren Errichtung der Bauantrag nach dem 01.01.1987 gestellt wurde, unterlag nicht der Nutzungswertbesteuerung. Sie war von Anfang an dem Privatvermögen zuzuordnen. Der Steuerpflichtige konnte in diesem Fall nach § 52 Abs. 15 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) die steuerfreie Entnahme des der Wohnung zugehörigen Grund und Bodens beantragen. (BFH, Urteil vom 07. 05.2026, VI R 19/23)