Tipp des Tages

Rechtstipp: Schwarzarbeit - Für Beitrags-Nachberechnungen müssen keine Straftaten bewiesen werden

Werden zwei asiatische Buffet-Restaurants vom Zoll durchsucht, und wird festgestellt, dass die Restaurants mit dem offiziell gemeldeten Personal nicht hätten betrieben werden können (hier fehlten aussagekräftige Unterlagen), so darf "Schwarzarbeit" angenommen werden. Die Behörde ist dann berechtigt, den tatsächlichen Personalbedarf zu schätzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund darf für einen Zeitraum von fünf Jahren rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge (hier: in Höhe von knapp 130.000 €) nachberechnen. Das gelte auch dann, wenn der Betreiber der Restaurants angibt, dass im strafrechtlichen Verfahren ein Beitragsschaden nicht nachgewiesen werden konnte. Die Rentenversicherung darf allein schon wegen der unzureichenden Aufzeichnungen nachberechnen und dabei die Werte des Zolls als Grundlage nehmen. Anders als in einem Strafverfahren müsse die Behörde keine konkreten Straftaten nachweisen. Entscheidend sei, ob die vorgenommene Schätzung schlüssig und nachvollziehbar ist. (LSG Berlin-Brandenburg, L 14 BA 63/23) - vom 11.06.2026

Steuertipp: Ist die Besteuerung gesetzlicher Witwenrenten verfassungsgemäß?

Aktuell liegt beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Revision zur Frage vor, ob die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß ist, insbesondere angesichts möglicher Ungleichbehandlung gegenüber beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und einer möglichen Doppelbesteuerung. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, die Revision aber zugelassen. Die Finanzrichter betonen, dass bei Hinterbliebenenrenten aufgrund niedrigerer Rentenartfaktoren und geringeren steuerfreien Rentenbeträgen im Vergleich zu Altersrenten ein Klärungsbedarf besteht, insbesondere hinsichtlich der Doppelbesteuerung. Allerdings sehen sie Altersrenten und Hinterbliebenenrenten als nicht vergleichbar an, sodass der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sei. Betroffene sollten bei Bezug einer Hinterbliebenenrente Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und Verfahrensruhe beantragen. (Hessisches FG vom 12.11.2025, 11 K 286/22)