Rechtstipp: Nicht lesbare Mieterhöhung ist nicht gültig
Eine Mieterhöhungserklärung (hier wegen Modernisierung) muss lesbar sein. Schickt der Vermieter ein Schreiben mit einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben und Zahlen maximal zwei Millimeter hoch sind (einzelne Buchstaben und Zahlen waren gar nicht lesbar), so ist die Erklärung unwirksam. Zwar sehe das Gesetz für Erklärungen in Textform keine normierte Mindestgröße vor. Jedoch liege es in der Natur der Sache, dass der Zweck des Textes nur erreicht werden kann, wenn er für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sei. (LG Darmstadt, 8 S 7/23) - vom 28.05.2024
Steuertipp: Ehepaar kann zweimal Kleinunternehmerregelung anmelden
Ein Ehepaar betrieb jeweils ein eigenes Kleingewerbe im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung – beide unter derselben Adresse, mit teils gemeinsamen Arbeitsmitteln. Die Frau übernahm vor allem die Pflegearbeiten, der Mann die körperlich schwereren Gestaltungen. Beide meldeten ihre Unternehmen getrennt an und nutzten die Kleinunternehmerregelung, da ihre jeweiligen Umsätze unter der gesetzlichen Grenze lagen. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Nutzung der Kleinunternehmerregelung in einem solchen Fall nicht missbräuchlich sei. Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen sei bei Ehepaaren üblich und kein Beweis für ein einheitliches Unternehmen. (FG Münster, Urteil vom 8.4.2025, Az. 15 K 2500/22 U)