Tipp des Tages

Rechtstipp: Wettbewerbsrecht: Mit Vorher-Nachher-Story nicht für Schönheits-OP werben

Eine Schönheitschirurgin handelt unzulässig, wenn sie eine Instagram-Story postet, wo eine Patientin vor und nach der Entfernung ihrer Höckernase gezeigt wird. Darin liege sogar eine größere Gefahr als in klassischen Vorher/Nachher-Werbespots. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe darf »nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden«. Liegt eine medizinische Indikation nicht vor, so ist es eine Schönheitsoperation. Da gelte auch dann, wenn sich die Patienten den Eingriff sehr gewünscht hat. Durch das Verbot soll vermieden werden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. (OLG Frankfurt am Main, 6 U 40/25) - vom 06.11.2025

Steuertipp: Organisiert der Arbeitgeber die Abschiedsparty, dann ist sie nicht privat

Organisiert die Personalabteilung eines Geldinstituts einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um einen ihrer Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden (und auch, um den Nachfolger vorzustellen), so sind die Kosten für die Veranstaltung mit 300 Gästen (hier ging es um rund 33.000 €) nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn des ausscheidenden Arbeitnehmers zu werten. Das gelte auch wenn Sachleistungen des Arbeitgebers aus solchen Anlässen üblicherweise steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen 110 Euro pro Gast überschreiten (was hier der Fall war). Hatte die Feier zur Verabschiedung des Vorstands einen ganz überwiegend beruflichen Charakter und war sie ein »letzter Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers«, so war sie nicht »privat«. (BFH, VI R 18/24) - vom 19.11.2025