Rechtstipp: Sozialrecht - Ein Scheinarbeitsverhältnis bringt kein Kurzarbeitergeld
Eine Gesellschaft, die Reisen veranstaltet und die in der Corona-Zeit Kurzarbeit für eine Mitarbeiterin angemeldet hat, kann sich nicht dagegen wehren, wenn die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld ablehnt, weil sich herausstellte, dass die Frau (die Mitgesellschafterin war) nur »zum Schein« allein für den Zweck angestellt war, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen. (Hier hatte die Gesellschaft schon vor und zu Beginn der Pandemie nur minimale Umsätze erzielt, die niemals ausgereicht hätten, um der Mitarbeiterin das in dem Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttojahresgehalt in Höhe von 60.000 Euro zu zahlen.) (Hessisches LSG, L 7 AL 5/23) - vom 21.11.2025
Steuertipp: Auch ein freiwilliger Verzicht auf Nießbrauch kostet Steuern
Verzichtet eine Frau auf das ihr zunächst im Rahmen der Übertragung eines vermieteten Wohngrundstücks auf die Kinder (als Erbengemeinschaft) eingeräumte Nießbrauchsrecht und erhält sie dafür ein Entgelt, so ist diese Zahlung steuerpflichtig. Die Entschädigung für die entgangenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Nießbrauchers ist steuerbar und den Vermietungseinkünften zuzuordnen, weil sie an die Stelle des ohne den Verzicht fortwährenden Zuflusses an Mieteinnahmen tritt. Auch die Tatsache, dass die Frau auf das Nießbrauchsrecht freiwillig verzichtet hat, ändert nichts an der Steuerpflicht. (BFH, IX R 4/24) - vom 10.10.2025