Tipp des Tages

Rechtstipp: Schmerzensgeld: Widersprüchliche Aussagen kosten ein höheres Schmerzensgeld

Stürzt eine Frau beim Einstieg in einen Linienbus, kann sie jedoch nicht darlegen, wie genau sie (angeblich) von der sich schließenden Bus-Tür getroffen und zu Boden gebracht worden ist, so kann sie auch dann keine Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen das Busunternehmen durchsetzen, wenn sie eine Gehirnerschütterung und eine Prellung an Knie und Schulter erlitten hat (das Busunternehmen hatte im Vorfeld und freiwillig 500 € bezahlt). Widersprechen sich die Darstellungen der Frau (in einem Fragebogen gab sie an, sie sei von der Tür »aus dem Bus herausgeschleudert« worden, in eine Anhörung vor Gericht hieß es, sie habe bereits im Bus gestanden und sei »rückwärts herausgedrückt«), so gibt es keinen schlüssigen Ablauf. Dem Busfahrer konnte ebenfalls kein Fehler bei der »verkehrssicherungspflichtigen Überwachung« nachgewiesen werden. (AmG München, 191 C 991/25) - vom 30.10.2025

Steuertipp: Grundstückskaufvertrag - Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 des Grunderwerbsteuergesetzes setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen. (BFH, Urteil vom 14. Januar 2026, II R 24/23)