Tipp des Tages

Rechtstipp: Mietrecht - Einmal pro Jahr dürfen die Betriebskostenzahlungen erhöht werden

Grundsätzlich ist eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, die die Mieter leisten müssen, pro Abrechnungszeitraum (das ist im Regelfall ein Jahr) nur einmal möglich. Rechnet ein Vermieter im April eines Jahres die Heiz- und Betriebskosten ab und erhöht er die monatlich zu zahlenden Vorauszahlungen, so kann er nicht sieben Monate später eine weitere Erhöhung durchsetzen. Das gelet auch dann, wenn er das mit gestiegenen Energiepreisen (hier im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine) begründet. Eine Ausnahme wäre nur dann möglich, wenn sich die äußeren Umstände drastisch verändert hätten (was hier nicht greifen konnte, weil bereits die erste Erhöhung mit steigenden Energiepreise wegen des Krieges begründet worden war). (AmG Köln, 203 C 73/23) - vom 11.12.2023

Steuertipp: Besteuerung der gesetzlichen Hinterbliebenenrenten beim BFH auf dem Prüfstand

Bei der Besteuerung der gesetzlichen Witwen- und Witwerrente wird der steuerfreie Teil im Jahr nach Rentenbeginn festgelegt und bleibt während der Laufzeit grundsätzlich unverändert. Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Jahresbetrag der Rente aufgrund geänderter anzurechnender Einkünfte verändert; in diesem Fall erfolgt eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags. Regelmäßige Rentenanpassungen führen hingegen nicht zu einer Anpassung. Mehrere Rentenbezieher haben erfolglos gegen die Neuberechnung des Freibetrags geklagt, wobei das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese Praxis bestätigte und nun der Bundesfinanzhof abschließend entscheidet. Weiterhin prüft der BFH, ob die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten im Vergleich zu beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und hinsichtlich des Verbots der doppelten Besteuerung verfassungswidrig ist, da hierzu bislang keine abschließende Rechtsprechung vorliegt (FG Berlin-Brandenburg vom 7.11.2024, 14 K 9179/21; Az. der Revision X R 4/25; Hessisches FG vom 12.11.2025, 11 K 286/22; Az. der Revision X R 26/25).