Tipp des Tages

Rechtstipp: Windpark und Drachenflieger schließen sich nicht aus

Ein Drachen- und Gleitschirmfliegerverein kann eine Genehmigung für eine Windkraftanlage nicht verhindern. Das gelte auch dann, wenn die Freizeitsportler in dem geplanten Windpark mit sechs Windrädern ein hohes Sicherheitsrisiko und damit verbundene Einschränkungen ihres Flugbetriebs sehen. Ist der Verein durch die Windräder nicht in seiner Existenz gefährdet, sondern gibt es lediglich Einschränkungen im Flugbetrieb zu beachten, so dürfen die Windräder gebaut werden. Ist der Verein beim Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden und liegt der geplante Windpark in einem Windenergiegebiet, das im Regionalplan ausgewiesen ist, so spricht nichts gegen den Bau. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 22 B 1325/25) – vom 19.03.2026

Steuertipp: Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg

Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020, BWGBl. 2020, 974 --LGrStG BW--) ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne individuelle Anpassung auf alle Grundstücke in der Bodenrichtwertzone anzuwenden. Der Nachweis eines geringeren Bodenwerts aufgrund objektspezifischer Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks ist allein nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW möglich. Das LGrStG BW ist formell verfassungsgemäß. Dem Land Baden-Württemberg stand die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes (GG) zu. Eine nur an den unbebauten Grund und Boden anknüpfende Bodenwertsteuer ist vom Regelungsbereich des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gedeckt. (BFH, Urteil vom 22.4.2026, II R 26/24)