Tipp des Tages

Rechtstipp: Verbraucherrecht - Ohne Widerrufsbelehrung kann es für den Gärtner bitter werden

Belehrt ein Handwerker einen Kunden nicht über das Widerrufsrecht, so kann er keinen Werklohn verlangen, wenn es später Unstimmigkeiten über den vereinbarten Stundensatz und über die Rechnung an sich gibt. Das könne auch dann gelten, wenn der Kunde die Arbeiten bestellt, abgenommen und genutzt hat. In dem konkreten Fall ging es um einen Gartenbauer, der eine Leistung vollständig auftragsgemäß erbracht hatte – umfangreiche Arbeiten in einem großen Garten für rund 19.000 Euro. Zahlt der Kunde auch nach Wochen nicht und widerruft er unter Berufung auf eine unterlassene Widerrufsbelehrung, so kann der Unternehmer leer ausgehen. Ohne ordnungsgemäße Belehrung begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. (LG Frankenthal, 8 O 214/24) - vom 15.04.2025

Steuertipp: Bei überwiegendem Auslandsaufenthalt erlischt der Anspruch auf Kindergeld

Ergibt sich für ein volljähriges Kind (für das die Eltern Kindergeld beziehen) nach einem Freiwilligen Sozialen Jahr in den USA ein Studienplatz in den Staaten, so besteht für den Zeitraum zwischen dem sozialen Jahr und dem Studium (der lag hier zwischen dem 30.06. und dem 24.10. - war also knapp 4 Monate lang) dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind "seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder einem EWR-Staat" hat. Dieser Wohnsitz wird dann »aufgegeben« (was dazu führt, dass der Kindergeldanspruch erlischt), wenn die Tage während der Übergangszeit einen Gleichstand der Zahl der im Inland verbrachten Tage und der im Ausland verbrachten Tage erreicht (das war hier der 02.10.). Somit trat am 03.10. das "Übergewicht" des Auslandsaufenthalts ein, die Wohnung galt von da an als "aufgegeben", und vom Folgemonat an (November) durfte das Kindergeld gestrichen werden. (BFH, III R 32/23) – vom 20.02.2025