Tipp des Tages

Rechtstipp: Adoption - Ein Gericht kann die Zustimmung der psychisch kranken Mutter (noch) nicht ersetzen

Grundsätzlich kann eine Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie im Rahmen eines Dauerpflegeverhältnisses aufwachsen kann. Diese Gesetzeslage soll das Bundesverfassungsgericht prüfen. Auslöser ist ein Fall, in dem eine Frau seit vielen Jahren Drogen konsumiert, weswegen ihr Kind kurz nach der Geburt in eine Pflegefamilie kam, die das - inzwischen drei Jahre alte - Kind adoptieren möchte. Weil die Mutter dem nicht zustimmt, und ein Gericht die Einwilligung nicht ersetzen darf, solange das Kind in einer Familie leben kann, soll diese Regelung geprüft werden. Sie sei mit dem »Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, dem Schutz auf Achtung des Familienlebens (...) sowie dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar«, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die rechtliche Stabilität eines Pflegeverhältnisses ist nicht mit der auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar. So bliebe die Einbindung in die Familie vorläufig und unvollständig. Das Bundesverfassungsgericht wird endgültig entscheiden. (OLG Frankfurt am Main, 1 UF 77/25) - vom 16.01.2026

Steuertipp: Kirchensteuer - Die Kirchen dürfen eigene Angelegenheiten auch selbst regeln

War ein Mann (hier im Jahr 1973) aus der evangelisch-lutherischen Kirche ausgetreten, zog er zwölf Jahre danach in ein anderes Bundesland, und gibt es seitdem eine Karteikarte des dortigen Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks über ein Verzeichnis von Wiedereintritten, wo auch der Mann erwähnt ist, so ist das nicht zwingend Beweis genug, dass er auch wirklich wieder in die Kirche eingetreten ist und Kirchensteuern zahlen müsste. Das gelte auch dann, wenn er jahrelang Kirchensteuer abführt (die er als Spende wertet). Die innerkirchlichen Regelungen über den Wiedereintritt von Mitgliedern in die Kirche darf die Finanzgerichtsbarkeit nicht nach eigenen Vorstellungen selbst auslegen. Dies verstößt gegen den in der Verfassung verankerten Grundsatz, dass Religionsgemeinschaften ihre "eigenen Angelegenheiten" regeln können. (Die Vorinstanz muss den Fall erneut - notfalls per Sachverständigen - prüfen.) (BFH, X R 28/22)  - vom 30.10.2025