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30.06.2025

Elternzeit: Keine Anrechnung als Wechselschichtdienst in Nordrhein-Westfalen

Die Inanspruchnahme von Elternzeit hat keine Auswirkungen auf die für Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen geltende besondere Altersgrenze für den Ruhestandseintritt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die 1964 geborene Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach der Geburt ihrer Kinder nahm sie insgesamt zweieinhalb Jahre Elternzeit in Anspruch. Sie begehrt die Feststellung, dass die Elternzeit als Dienstzeit im Wechselschichtdienst anzurechnen ist. Dann wäre die Mindestzeit von 25 Jahren Wechselschichtdienst erfüllt, die nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht dazu führt, dass Polizeivollzugsbeamte ein Jahr früher in den Ruhestand treten.

Die zuständige Behörde lehnte eine Anrechnung ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Land wegen europarechtlicher Vorgaben zu der Feststellung verpflichtet, dass die Elternzeiten der Klägerin als Zeiten im Wechselschichtdienst bei der Bestimmung der herabgesetzten Altersgrenze mitzurechnen sind.

Auf die Revision des Landes hat das BVerwG die Abweisung der Klage bestätigt. Wechselschichtdienst liege nach § 114 Absatz 2 des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes nur vor, wenn Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht. Unionsrechtliche Vorgaben geböten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Anrechnung der Elternzeiten. Eine solche folge insbesondere nicht aus Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2019/1158/EU (so genannte Vereinbarkeitsrichtlinie), so das BVerwG. Die Vorschrift gewährleiste, dass Frauen und Männer, die aus der Elternzeit zurückkehren, an zwischenzeitlichen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen teilhaben. Die besondere Altersgrenze für die durch langjährige Wechselschichtdienste belasteten Polizeibeamten werde hiervon nicht erfasst. Mit dieser zwingenden Regelung trage der Gesetzgeber vielmehr der vorzeitigen Abnahme der Leistungsfähigkeit Rechnung, die typischerweise nach langjährigem Wechselschichtdienst wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Belastungen eintritt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2025, BVerwG 2 C 15.24