30.06.2025
Für das Oberlandesgericht (OLG) Köln bleibt es dabei: Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen, um als solche angeboten werden zu dürfen.
Verschiedene Antragsteller gingen im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von "Dubai-Schokolade" auf Unterlassung vor, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt worden war.
Das Landgericht Köln hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte es die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.
Das OLG hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Absatz 1 Satz 1 Markengesetz (MarkenG) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 127 Absatz 1, § 126 Absatz 1 MarkenG unzulässig war.
Unstreitig sei der Ausgangspunkt des "Hypes" um die Dubai-Schokolade ein Produkt gewesen, das tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, sei beim Schutz so genannter einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich.
Zwar könne sich nach § 126 MarkenG eine geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet. Hierfür seien die Anforderungen jedoch hoch. Wenn etwa 15 bis 20 Prozent der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden, scheide eine Umwandlung aus. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte das OLG nicht feststellen.
Auch die nach § 127 Absatz 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher haben die Kölner Richter angenommen. Sie berücksichtigten dabei auch, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung "diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause".
Die Urteile ergingen nach Angaben des OLG in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung. Die Parteien könnten ihre Rechte noch in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.
Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 27.06.2025, 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25 und 6 U 60/25, rechtskräftig