31.03.2025
Die in Schleswig-Holstein in der Zeit vom 01. bis 30.11.2020 geltende erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Grundschüler war zwar inhaltlich nicht zu beanstanden, die zugrunde liegende Landesverordnung aber aus formalen Gründen unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes entschieden.
Nach der Regelung vom 30.10.2020 musste in der so genannten Kohorte im Unterricht, auf dem Schulhof und in der Mensa eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn eine Sieben-Tages-Inzidenz von 50 überschritten wurde.
Das sei inhaltlich nicht zu beanstanden, so das OVG. Die Regelungen zur erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht seien erforderlich gewesen. Um das zu beurteilen, habe das Land Schleswig-Holstein aufgrund der begrenzten Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2 Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen Einschätzungsspielraum gehabt. Für das OVG war nicht zu erkennen, dass dieser Einschätzungsspielraum überschritten wurde.
Es habe auch keine weniger einschneidenden Maßnahmen gegeben. So wäre etwa der vollständige Verzicht auf Präsenzunterricht für die Schüler gravierender gewesen, merken die Richter an. Zwar greife die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in deren Grundrechte ein. Allerdings habe die betreffende Regelung dazu gedient, das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Hierbei handele es sich um Rechtsgüter, denen die Verfassung ein besonders hohes Gewicht zukommen lasse.
Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass das Tragen von Alltagsmasken allgemein negative gesundheitliche Folgen habe. Personen, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen konnten, seien von der Tragepflicht ausgenommen gewesen.
Letztlich hat das OVG dem Antrag gegen die erweiterte Maskenpflicht jedoch aus formalen Gründen stattgegeben. Das begründet das Gericht damit, dass die Landesregierung zwar der damaligen Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Befugnis übertragen hatte, die Landesverordnung zu erlassen, gegen die sich der Antrag richtet. Die Wirksamkeit dieser Übertragung sei aber von Anfang an befristet gewesen. Die Ministerin habe deshalb nur Regelungen für den Zeitraum, für den ihr die Ermächtigung übertragen worden war, treffen dürfen.
Die Entscheidung des OVG ist nicht rechtskräftig, da dieses die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.03.2025, 3 KN 36/20, nicht rechtskräftig