02.12.2024
Wer ein Einfamilienhaus kauft, muss den vom Verkäufer eingeschalteten Makler nicht allein bezahlen. Kaufen aber zwei Familien zusammen ein Doppelhaus, greift diese Regel nicht, wie aus einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein hervorgeht.
Eine Maklerin hatte einen Vertrag mit dem Verkäufer eines Doppelhauses und mit zwei Familien, die eine Wohnung suchten. Laut Vertrag sollte der Verkäufer nichts an die Maklerin zahlen, während die Käufer jeweils drei Prozent des Kaufpreises als Maklercourtage zahlen sollten. Die Familien kauften das Doppelhaus vor einem Notar, aber das Haus musste noch in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt werden. Der Vertrag wurde erst gültig, nachdem dies geschehen war.
Nachdem die Aufteilung erfolgt war, weigerten sich die Käufer, die Maklergebühren zu zahlen. Ihr Argument war, dass das Gesetz besage, dass Makler von Käufern höchstens die Hälfte der Gebühren verlangen dürfen, wenn es um Einfamilienhäuser geht. Das steht tatsächlich so in § 656d Bürgerliches Gesetzbuch. Sie behaupteten, dass doch jede Familie eine Doppelhaushälfte für sich als Einfamilienhaus habe kaufen wollen und der Maklervertrag daher ungültig sei.
Vor dem Landgericht Kiel hatten die Familien zunächst Erfolg. In der zweiten Instanz entschied jedoch das OLG Schleswig-Holstein, dass die Familien die Maklergebühren von 30.000 Euro zahlen müssen.
Der Vertrag betreffe eben kein Ein-, sondern ein Mehrfamilienhaus. Nach dem Vertrag hätten sie dieses gemeinsam gekauft. Daher gälten die gesetzlichen Schutzregeln für Einfamilienhäuser nicht. Das Gericht erklärte, dass man objektiv entscheiden müsse, ob es sich um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt. Die Absichten der Käufer seien dabei unwichtig, da sie sich während der Verhandlungen ändern könnten. Es müssten klare Regeln für alle Beteiligten gelten.
Das OLG hat zwar die Möglichkeit zur Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, weil die Rechtslage unklar ist und es noch kein Urteil des BGH dazu gibt. Die Käufer haben jedoch keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.03.2024, 19 U 25/24, nicht rechtskräftig