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27.10.2026

Golfclub-Beiträge des Arbeitgebers: Sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

Übernimmt ein Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge eines Beschäftigten für einen Golfclub, muss der Arbeitnehmer den Vorteil grundsätzlich versteuern. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) unter Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hin.

Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft für ihren Geschäftsführer die Aufnahmegebühr, eine Investitionsumlage sowie die Jahresbeiträge eines Golfclubs bezahlt. Der Geschäftsführer sollte dort neue Mandanten gewinnen. Das Unternehmen führte hierfür keine Lohnsteuer ab, weil die Mitgliedschaft nach eigener Auffassung ausschließlich dienstlichen Zwecken diente.

Sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch der BFH werteten die übernommenen Beiträge jedoch als geldwerten Vorteil und damit als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Richter begründeten dies damit, dass eine Golfclub-Mitgliedschaft stets auch die private Lebensführung des Arbeitnehmers berühre. Berufliche und private Nutzung ließen sich dabei nicht klar voneinander trennen.

Daran ändere auch eine dienstliche Weisung des Arbeitgebers nichts. Die Kostenübernahme bleibe grundsätzlich steuerpflichtig. Lediglich für Ausnahmefälle, in denen einem Arbeitnehmer die Mitgliedschaft praktisch aufgezwungen wird, ließ der BFH eine andere Beurteilung offen.

Eine Aufteilung der Golfclub-Kosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil lehnten die Richter ebenfalls ab, da eine trennscharfe Abgrenzung nach ihrer Ansicht nicht möglich ist.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 16.10.2026