14.09.2026
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasst sich im Oktober gleich in zwei Verfahren mit zentralen Fragen der Erbschaftsteuer. Im Fokus stehen dabei sowohl die Höhe der Freibeträge und die Bewertung von Immobilien als auch die weitreichenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen. Die anstehenden Entscheidungen könnten erhebliche Auswirkungen auf das bestehende Erbschaftsteuerrecht haben.
Den Auftakt macht am 12. Oktober eine von der Bayerischen Staatsregierung angestrengte abstrakte Normenkontrolle (1 BvF 1/23). Bayern hält mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig. Die Staatsregierung bezweifelt unter anderem, dass der Bund für die Regelungen überhaupt die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besitzt. Zudem kritisiert sie, dass die persönlichen Freibeträge und Steuersätze seit Jahren nicht an die Preisentwicklung angepasst worden seien. Auch die regional stark unterschiedlichen Immobilienpreise würden nicht ausreichend berücksichtigt. Gerügt werden unter anderem Verstöße gegen die Eigentumsgarantie, das Erbrecht, den Gleichheitssatz und das Familienprinzip des Grundgesetzes.
Einen Tag später verhandeln die Karlsruher Richter über eine Verfassungsbeschwerde eines Erben (1 BvR 804/22). Dieser hatte Vermögen seiner Tante geerbt, das ausschließlich aus Privatvermögen bestand, darunter Grundbesitz und Wertpapiere. Er sieht sich gegenüber Erben von Betriebsvermögen benachteiligt, da das Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen vorsieht.
Das Verfahren wirft damit eine grundsätzliche Frage auf: Darf der Gesetzgeber Unternehmensvermögen bei der Erbschaftsteuer deutlich besserstellen als Immobilien, Wertpapierdepots oder sonstiges Privatvermögen? Das Bundesverfassungsgericht wird prüfen, ob die geltenden Verschonungsregelungen noch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind oder ob sie Erben von Privatvermögen in verfassungswidriger Weise benachteiligen.
Sollten die Verfassungsrichter in den beiden Verfahren verfassungsrechtliche Mängel feststellen, könnte der Gesetzgeber zu Änderungen des Erbschaftsteuerrechts gezwungen sein.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22