08.05.2026
Eine Stute wird beim ersten Aufeinandertreffen mit einer anderen Stute auf einer Weide durch einen Tritt verletzt. Das Landgericht (LG) Köln hat die jeweiligen Tierhalter jeweils zu hälftigem Schadensersatz verurteilt.
Die Stute Bella und die Stute Diva waren im selben Reitstall eingestellt. Einen Tag nach ihrer Einstallung brachte der Stallbetreiber Bella, eine weitere Stute sowie kurze Zeit später auch Diva auf eine Weide. Während die drei Stuten gemeinsam trabten, wurde Bella plötzlich getreten, wobei der genaue Ablauf streitig ist. Jedenfalls musste sie für mehrere Wochen in einer Pferdeklinik behandelt werden. Dadurch und aufgrund von Nachbehandlungen entstanden ihrer Halterin insgesamt Kosten von fast 8.000 Euro. Diese verlangt sie von der Diva-Halterin ersetzt.
Sie meint, Bella sei von Diva getreten worden, als sich ihr Pferd in die Herde habe einordnen wollen. Die Diva-Halterin behauptet dagegen, Bella habe ihre Stute gejagt und bedrängt. Zudem sei ihre Haftung in Anlehnung an die "Offenstall-Rechtsprechung" ausgeschlossen.
Das LG Köln verurteilte beide Tierhalter zur hälftigen Haftung. Die Diva-Halterin hafte zwar nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung, die Bella-Halterin müsse sich jedoch eine Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr haftungsmindernd in Höhe von 50 Prozent anrechnen lassen.
Dabei ging das Gericht nach einer Beweisaufnahme davon aus, dass Diva Bella auf der Weide getreten habe und dass die Verletzung Bellas aus diesem Tritt herrühre. Dabei habe sich die für eine Tierhalterhaftung erforderliche typische Tiergefahr realisiert.
Die Haftung der Diva-Halterin sei auch nicht nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr in Anlehnung an die so genannte Offenstall-Rechtsprechung ausgeschlossen. Zwar werde in der Rechtsprechung ein derartiger Haftungsausschluss teilweise angenommen, wenn mehrere Pferdehalter ihre Tiere auf räumlich begrenztem Raum frei und unbeaufsichtigt interagieren ließen und sich das Verhalten des geschädigten Tierhalters daher als widersprüchlich darstellen würde, weil er dieses Risiko übernommen habe.
Eine vergleichbare Situation, in der die Pferde frei, unbeaufsichtigt und auf engem Raum dauerhaft interagieren würden, liege hier aber nicht vor. Die Pferde seien nicht rund um die Uhr gemeinsam gehalten worden. Sie sollten lediglich vorübergehend aneinander gewöhnt werden. Zudem fehle es auch an einer unbeaufsichtigten Situation, da sowohl die jeweiligen Tierhalterinnen als auch der Stallbesitzer sich am Rand der Weide beobachtend aufgehalten hätten.
Die geschädigte Pferdehalterin müsse sich allerdings eine Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr haftungsmindernd in Höhe von 50 Prozent anrechnen lassen, so das LG weiter. Es sei allgemein anerkannt, dass wenn sich Tiere verschiedener Halter gegenseitig verletzen oder auch nur eines dieser Tiere von dem anderen verletzt werde, sich auch der Halter des geschädigten Tieres die von seinem Tier ausgehende Tiergefahr anrechnen und entgegenhalten lassen müsse.
Bei Weideunfällen erscheine es im Ausgangspunkt angemessen, einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen. Treffen mehrere Pferde aufeinander, gehe von jedem Tier eine grundsätzlich gleichartige Tiergefahr aus, so das LG. Das gemeinsame Traben über die Weide stelle ein typisch tierisches Pferdeverhalten innerhalb einer Herde dar. Im Zuge dessen könne es zu Machtkämpfen oder einer Eskalation kommen.
Vorliegend sei auch zu beachten, dass Bella als junges Tier an die Herde gewöhnt werden sollte. Der Tritt Divas sei somit nicht nur Ausdruck der Unberechenbarkeit des eigenen Tierverhaltens gewesen, sondern in gleicher Weise eine Reaktion auf das tierische Verhalten Bellas. Ausgewirkt habe sich hier im Rahmen der Schadensentstehung insoweit das Sozialverhalten beider Pferde. Das Gefahrenpotenzial der Situation sei auch für beide Halterinnen erkennbar gewesen. Keine der beiden habe in dieser Situation eingriffen. Das lasse es angemessen erscheinen, jeweils einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen.
Landgericht Köln, Urteil vom 25.03.2026, 15 O 123/23, nicht rechtskräftig