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04.05.2026

Angebliche Datenschutzverletzungen: Verbandsklage gegen X unzulässig

Die Verbandsklage der niederländischen Verbraucherstiftung SOMI gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks X wegen behaupteter Datenschutzverletzungen ist unzulässig. Das Kammergericht (KG) hält die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher als für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von X mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass X ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen.

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Doch nach Ansicht des KG sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten.

Ein solcher Schaden könne zwar schon im bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege.

Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden, so das KG. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, die den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Kammergericht, Urteil vom 30.04.2026, 20 VKl 1/25, nicht rechtskräftig