Zurück

29.04.2026

Abhängig machende Medikamente ohne Rezept ausgegeben: Apotheker haftet

Eine Frau hatte in einer Apotheke über fünf Jahre hinweg ohne Vorlage von Rezepten abhängig machende Medikamente erworben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einen Schmerzensgeldanspruch bestätigt und diesen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens und teilweiser Verjährung mit 8.000 Euro bemessen.

Eine Frau hatte in einer Apotheke in Frankfurt dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspotential erworben. Im März 2020 begann sie einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Betreiber der Apotheke. Seine Kundin behauptet, die Medikamente seien ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung an sie verkauft worden. Sie habe zunächst in der Apotheke angegeben, die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Der Apotheker habe nachfolgend nie danach gefragt. Dieser behauptet, die Kundin habe für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorgelegt. Er habe auf das Potenzial einer Abhängigkeit hingewiesen.

Das Landgericht (LG) hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Frau stehe ein Schmerzensgeld zu, da der Beklagte seine Pflichten als Apotheker verletzt habe. Aus den Feststellungen des LG folge, dass der Apotheker beziehungsweise seine Mitarbeiter der klagenden Frau in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft hätten. Die Menge im Einzelnen ergebe sich aus den Feststellungen des Strafverfahrens.

Dass der Verkauf ohne Vorlage von Rezepten erfolgt sei, habe das LG auch fehlerfrei festgestellt. Es habe im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es die Angaben der Klägerin für glaubhaft angesehen habe. Es habe sich zudem mit den Angaben des Apothekers detailliert auseinandergesetzt und im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Behauptung der Vorlage eines niederländischen Rezepts seitens des Apothekers als Schutzbehauptung anzusehen sei. Die Aussagen der Zeugen seien ebenfalls fehlerfrei gewürdigt worden. 

Der Kundin sei durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie bereits vor dem Verkauf medikamentenabhängig gewesen sei. Dann wäre jedenfalls die Abhängigkeit durch das Verhalten aufrechterhalten worden. Die Abhängigkeit habe die Frau insbesondere erheblich in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt.

Ansprüche vor 2019 seien allerdings verjährt, fährt das OLG fort. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Kundin von 40 Prozent, die immer wieder die Herausgabe veranlasst habe, hielt das OLG hier ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro für angemessen. Bei der Bemessung erlange unter anderem einerseits der lange Zeitraum und die körperlichen, persönlichen und beruflichen Folgen der Abhängigkeit Bedeutung, andererseits der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen. 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2026, 8 U 131/24, rechtskräftig