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22.04.2026

Hundesteuer steigt: Was gibt das Finanzamt zurück?

Die Hundehaltung wird vielerorts teurer. In Nordrhein-Westfalen haben zum Beispiel 27 Kommunen ihre Hundesteuer 2026 erhöht, im Schnitt um 23 Prozent. Doch wer darauf hofft, sich die Hundesteuer über die Steuererklärung zurückzuholen, werde enttäuscht, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn diese Abgabe bleibe steuerlich außen vor. Andere Ausgaben rund um den Vierbeiner ließen sich aber durchaus absetzen.

Die Hundesteuer spiele für die Steuererklärung deswegen keine Rolle, weil die Haltung eines Hundes üblicherweise zur privaten Lebensführung gehöre, so die Lohnsteuerhilfe. Das gelte für auch für viele andere typische Kosten rund ums Tier wie Futter, Leine, Spielzeug oder Tierarztbesuche.

Indirekt beteilige sich das Finanzamt aber an den Kosten der Tierhaltung, vor allem dort, wo Dienstleistungen ins Spiel kommen. Wird der Hund während der Abwesenheit des Halters im dessen Haushalt versorgt und betreut, könnten diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Gleiches gelte für einen Gassi-Service, der den Hund zu Hause abholt und wieder zurückbringt. Auch die Fell-, Zahn- und Krallenpflege sei begünstigt, wenn der Hundefriseur ins Haus kommt. In solchen Fällen könnten 20 Prozent der Lohn- und Anfahrtskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – vorausgesetzt, es liege eine Rechnung des Dienstleisters vor und die Zahlung erfolge unbar. Wer dagegen den Hund in einen Salon bringt, geht laut Lohnsteuerhilfe steuerlich leer aus.

"Handwerkliche Arbeiten rund um die Tierhaltung können sich ebenfalls lohnen", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Wer sich etwa ein Gehege bauen oder den Garten entsprechend von einem Fachbetrieb anpassen lässt, könne die Arbeitskosten anteilig steuerlich als Handwerkerkosten berücksichtigen. Bis zu 1.200 Euro seien jährlich drin. Auch hier seien eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung erforderlich. Die Materialkosten blieben außen vor.

Ein kleiner Steuerbonus sei zudem bei der Hundehalterhaftpflicht-Versicherung möglich. Die Beiträge zählten zu den Vorsorgeaufwendungen und könnten in der Steuererklärung angegeben werden. Eine steuerliche Auswirkung sei aber nur dann zu verzeichnen, wenn die entsprechenden Höchstgrenzen nicht durch andere Versicherungen ausgeschöpft sind. Die Tierkrankenversicherung werde hingegen nicht berücksichtigt.

Anders sehe es steuerlich aus, wenn der Hund nicht nur Familienmitglied ist, sondern beruflich eingesetzt wird. Spür-, Wach- oder Rettungshunde gölten als Arbeitsmittel. Daher könnten die gesamten Kosten für die Haltung und Pflege als Werbungskosten abgesetzt werden. Selbst die Kosten für den Tierarzt würden anerkannt. Die Anschaffungskosten könnten über die voraussichtlichen Dienstjahre des Tieres verteilt abgeschrieben werden. Die Ausgaben für einen Blindenhund würden regelmäßig von der Krankenkasse übernommen, sofern ein solcher vor dem Kauf ärztlich verordnet wurde.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 21.04.2026