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06.03.2026

Im Bundestag verabschiedet: Bürgergeld wird zu neuer Grundsicherung

Das Bürgergeldsystem soll zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet werden: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf dazu am 05.03.2026 verabschiedet. Der Bundesrat muss das Gesetz noch billigen. Ab Juli sollen die strengeren Regeln dann schrittweise in Kraft treten.

Das Bürgergeld soll in Grundsicherungsgeld umbenannt werden. Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten, das heißt es wird zunächst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das soll insbesondere für unter 30-Jährige gelten.

Wer arbeiten kann, soll seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen müssen – und zwar so, dass keinerlei staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Insbesondere Alleinstehende sollen dazu verpflichtet sein, in Vollzeit zu arbeiten, wenn das zumutbar ist.

Wer Kinder betreut, soll bereits nach der Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden können. Bislang gilt das für Kinder ab dem dritten Lebensjahr.

Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt werden. Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.

Der Kooperationsplan soll individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten. Wirken Arbeitssuchende mit, soll die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch bleiben. Kommen sie den Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan aber nicht nach, soll die Mitwirkung durch Verwaltungsakte mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich gemacht werden.

Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, soll künftig mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen müssen als bislang. Der Regelbedarf soll um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden können.

Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, soll zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen müssen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz soll hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen können, das heißt auch die Kosten der Unterkunft.

Die so genannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll wirkungsvoller und praxistauglicher gestaltet werden. Der Regelbedarf soll mindestens für einen Monat entzogen werden können, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Allerdings soll die Regelung früher angewandt werden.

Die bislang geltende einjährige Karenzzeit beim Vermögen soll abgeschafft werden. Stattdessen soll die Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter gekoppelt werden.

Die Kosten der Unterkunft sollen unter anderem schon in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt werden – bei der anderthalbfachen Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze.

Und: Jobcenter sollen wirksamere Instrumente erhalten, um Sozialleistungsmissbrauch zu bekämpfen.

Bundesregierung, PM vom 05.03.2026