05.02.2026
Wer aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen muss, weiß meist: Für die Wohnung am Arbeitsort sind höchstens 1.000 Euro pro Monat im Rahmen der steuerlichen doppelten Haushaltsführung absetzbar, egal wie hoch die tatsächliche Miete ist. Doch ein am 08.01.2026 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt laut Lohnsteuerhilfe Bayern Bewegung in diesen Sachverhalt. Danach zählten die Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten.
Im entschiedenen Fall habe ein Arbeitnehmer wegen seiner Arbeit eine Zweitwohnung angemietet. Zur Wohnung habe ein Stellplatz in der Tiefgarage des Mehrfamilienhauses gehört, der über einen eigenen Mietvertrag lief. Die monatlichen Kosten dafür: 170 Euro. In seiner Steuererklärung machte der Mann die jährlichen Stellplatzkosten von 2.040 Euro laut Lohnsteuerhilfe zusätzlich zu den übrigen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt habe den Abzug abgelehnt. Die Höchstgrenze für die Unterkunftskosten von 1.000 Euro pro Monat sei bereits mit der Wohnung ausgeschöpft. Weitere Kosten könnten nicht berücksichtigt werden.
Doch der BFH habe das anders gesehen. Nach Auffassung der Richter gehörten Stellplatz- oder Garagenkosten nicht zu den so genannten Unterkunftskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts. Unterkunftskosten seien Ausgaben, die unmittelbar für die Nutzung der Wohnung entstehen, etwa Miete, Nebenkosten, Strom oder die Zweitwohnungssteuer. Für all diese Kosten zusammengenommen gelte die monatliche Grenze von 1.000 Euro. Ein Stellplatz diene jedoch nicht dem Wohnen, sondern dem Abstellen eines Fahrzeugs. Deshalb fielen die Stellplatzkosten nicht unter die steuerlichen Unterkunftskosten. Auch Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände würden steuerlich so bewertet und seien ebenfalls zusätzlich zur Unterkunft absetzbar.
Entscheidend für das Absetzen eines Stellplatzes als Werbungskosten ist laut Lohnsteuerhilfe, dass die Kosten beruflich veranlasst und notwendig sind. Im konkreten Fall sei das gegeben gewesen. Der BFH habe auf die angespannte Parkplatzsituation in der Innenstadt verwiesen und die monatlichen Kosten zwar für hoch, aber noch ortsüblich gehalten. Als besonders praxisnah bewertet die Lohnsteuerhilfe die Aussage des BFH, dass die mietvertragliche Ausgestaltung, das heißt, wie der Stellplatz angemietet wird, bedeutungslos ist. Ob Wohnung und Stellplatz in einem Vertrag oder in getrennten Verträgen stehen oder ob sie sogar von unterschiedlichen Vermietern bezogen werden, sei egal. So sei es auch möglich, dass sich der Pkw-Stellplatz auf einem anderen Grundstück als die Wohnung befindet.
Mit diesem Urteil weiche der BFH von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab. Bislang seien die Stellplatzkosten häufig den begrenzten Unterkunftskosten zugerechnet worden. Diese Praxis ist laut Lohnsteuerhilfe nun nicht mehr haltbar.
"Für Arbeitnehmende mit doppelter Haushaltsführung ist das Urteil eine geldwerte Nachricht", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Wer am Arbeitsort zusätzlich einen Stellplatz oder eine Garage anmietet, könne diese Kosten zusätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das könne die Steuerlast spürbar senken und sei ein wichtiger Punkt für laufende und zukünftige Steuererklärungen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 03.02.2026