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05.02.2026

Schwarzarbeit: Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten

Schwarzarbeit führt in Betrieben regelmäßig dazu, dass infolge von Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden die Rentenversicherung eine anlassbezogene Betriebsprüfung durchführt und Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist bislang allerdings umstritten. Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat das jetzt verneint.

Nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, stellten die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war – obwohl es sich bei der Pflege des Verstorbenen um eine abhängige Beschäftigung gehandelt hatte. Gegenüber den Erben forderte die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Erben klagten dagegen: Die Rentenversicherung sei für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde.

Das Sozialgericht Regensburg hob den Nachforderungsbescheid auf. Tatsächlich sei der Rentenversicherungsträger nicht zuständig. Die Sondervorschrift des § 28p Absatz 10 Sozialgesetzbuch IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, sodass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig.

Das LSG bestätigte diese Entscheidung. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechenden Rechtsvorschriften unterschieden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen. Daher umfasse die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfungen in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung. Auch handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen. Nachdem allerdings die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.01.2026, L 7 BA 71/24