13.01.2026
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b Einkommensteuergesetz – EStG) können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Als Grund nennt das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten.
Mit dem neuen Verfahren erfolge der Versand der Bescheinigung in der Regel zentral. Dies erfordere einen gewissen zeitlichen Vorlauf, bis die beantragte Bescheinigung beim Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten eintrifft.
Der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG sollte daher frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden. Laut LfSt kann er wie bisher formlos über das elektronische Portal ELSTER (www.elster.de – "sonstige Nachricht") oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.
Landesamt für Steuern Niedersachsen, Internetseite vom Januar 2026