13.01.2026
Seit Anfang 2026 ist die Aktivrente in Kraft – die Steuerbefreiung für Menschen, die nach Erreichen des Rentenalters weiter abhängig beschäftigt bleiben.
Mit dem Aktivrentengesetz will der Gesetzgeber die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmenden über die Regelaltersgrenze hinaus steuerlich fördern. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) wies wiederholt auf offene Fragen und Ungleichbehandlungen hin, insbesondere auf die fehlende Einbeziehung von Unternehmern und Selbstständigen, wie den Freien Berufen.
Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes habe das Bundesfinanzministerium (BMF) Praxisfragen für einen FAQ-Katalog gesammelt, so der DStV. Er habe zahlreiche Hinweise beigesteuert:
Da die Steuerbefreiung an die Sozialversicherungspflicht anknüpft, fordere der DStV eine zeitnahe Klarstellung zu komplexen Abgrenzungsfällen. So solle das BMF klarstellen, was bei nicht klassisch versicherungspflichtigen Beschäftigten, Angehörigen der Freien Berufe und (Gesellschafter-)Geschäftsführern gilt. Zudem rege der DStV an, dass der FAQ-Katalog klar benennt, welche Lohnarten – über den laufenden Arbeitslohn hinaus – von der Steuerbegünstigung erfasst sind.
Der Freibetrag für die Aktivrente könne im Lohnsteuerabzug nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden – auch wenn er dort nicht vollständig ausgeschöpft wird. Der DStV rege daher an, nicht genutzte Freibetragsanteile in weiteren Beschäftigungsverhältnissen über entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung 2026 berücksichtigen zu können.
Zudem fordere der DStV eine verständliche Darstellung der technischen Umsetzung der Aktivrente im FAQ-Katalog – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lohnsteuerbescheinigung 2026 nach Aussagen des BMF nicht mehr angepasst werden könne.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 12.01.2026