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29.12.2025

Bildberichterstattung: Boris Beckers Ehefrau muss Veröffentlichung von Fotos an italienischer Tankstelle hinnehmen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt.

Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers wendet sich gegen Bildberichterstattung der beklagten bundesweiten Tageszeitung im Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, dass sie und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bild des Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien.

Das Landgericht (LG) hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Veröffentlichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG hinsichtlich des Tankstellenfotos Erfolg.

Zutreffend habe das LG die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt, meint das OLG. Das Foto diene nicht der Bebilderung von Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte.

Der Presseartikel befasse sich zwar mit dem Hotel, dessen Preisen und Essen und betone die auf dem Bild ersichtliche "Rauchpause" des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils der Öffentlichkeit auf den im Bericht "angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker einerseits und dem `Luxus-Urlaub des Paares andererseits erstrecken", erläutert das OLG. Dies erfasse aber bereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker. Zu bewerten sei zudem, dass die Bildberichterstattung ihre Privatsphäre betreffe. Das Foto zeige die Klägerin in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, "in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden". Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons habe sie die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie habe den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handele sich ersichtlich um eine private Situation.

Aus Sicht des OLG zu Unrecht hat das LG dagegen auch das so genannte Tankstellenfoto untersagt. Hier handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt werde eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeige die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass die zugrunde liegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen sei, mache dies sichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2025, 16 U 156/24, nicht rechtskräftig