Zurück

22.12.2025

Meta: Muss Facebook vorerst transparenter machen

Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein darf einen Verstoß gegen so genannte Transparenzpflichten durch den Meta-Dienst Facebook feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren entschieden.

Die im Medienstaatsvertrag der Länder vorgeschriebenen Transparenzinformationen sichern die Meinungsvielfalt. Sie sollen den Nutzern von Angeboten wie Facebook in Grundzügen erklären, wie Inhalte zusammengestellt werden. Dies basiert zumeist auf Algorithmen. So sollen Nutzende sensibilisiert werden.

Das OVG sieht für einen Verstoß gegen diese Transparenzpflichten gewichtige Indizien. So seien die zum Zeitpunkt der Beanstandung auf der Facebook-Seite abrufbaren Transparenzinformationen weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar gewesen. Dies habe etwa das "Transparency Center" betroffen. Auch die unter der Funktion "Warum sehe ich diesen Beitrag?" abgelegten Transparenzinformationen seien weder unmittelbar erreichbar noch ständig verfügbar gewesen, denn diese Funktion sei auf die App-Anwendung beschränkt. Außerdem sei die inhaltliche Ausgestaltung der Funktion als oberflächlich und phrasenhaft zu beschreiben.

Besonders schwierig waren laut OVG die europarechtlichen Fragestellungen. Meta hatte argumentiert, dass die streitige Regelung im Medienstaatsvertrag gegen Europarecht verstoße und daher gar nicht anwendbar sei. Konkret macht Meta Verstöße gegen die E-Commerce-Richtlinie, den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung geltend. Dem ist das OVG im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar hat es ausführlich begründet, dass die Frage, ob § 93 des Medienstaatsvertrags mit Europarecht vereinbar ist, eine "höchst umstrittene und hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage" darstellt. Es hat die Klärung aber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überlassen. Nur von dort aus könne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen. Im Eilverfahren hat das OVG stattdessen eine so genannte Folgenabwägung vorgenommen, die wie schon beim Verwaltungsgericht zulasten von Meta ausgegangen ist.

Hierbei hat es vor allem berücksichtigt, dass Diensten wie Facebook bei der Bereitstellung von Inhalten im Internet immer mehr eine zentrale Rolle als so genannter Gatekeeper zukomme. Vor allem durch Angebote, wie dem "Facebook Newsfeed" sei das soziale Netzwerk für die öffentliche Meinungsbildung wichtig. Der steigende Einfluss sei dabei im Wesentlichen auf das werbefinanzierte Geschäftsmodell zurückzuführen, das auf eine möglichst schnell wachsende Nutzerreichweite angewiesen sei. Aufgrund der bei der Inhaltsauswahl verwendeten Algorithmen seien die Transparenzziele besonders wichtig, um der Gefahr verengender und verzerrender Inhaltsauswahl zu begegnen, etwa infolge so genannter Filterblasen und Echokammern. Im Eilverfahren hat das Gericht dieses öffentliche Interesse höher als die wirtschaftlichen Interessen Metas gewichtet.

Das darüber hinaus erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der herausragenden Bedeutung von Facebook und dessen Reichweite am Markt.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.12.2025, 6 MB 24/25