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17.12.2025

Verkauf einer vermieteten Immobilie: Datenschutz der Mieter gestärkt

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat den Datenschutz der Mieter gestärkt, wenn der Vermieter die Immobilie verkauft. In einem solchen Fall müsse der Makler Auskunft darüber erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, hätten diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, hält das OLG gleichzeitig fest.

Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte letzterer einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Die Lichtbilder wurden dann unter einer Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.

Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich "demaskiert" und entwickelten ein diffuses Gefühl des "Beobachtetseins". Sie begehrten deshalb vom Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.

Das OLG hat die vollständige Klageabweisung durch das Landgericht Frankenthal teilweise abgeändert und den Mietern zum Teil recht gegeben. Der Makler sei verpflichtet, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten der Mieter im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel welche Daten erhoben wurden, woher diese stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden und so weiter. Weiter müsse der Makler den Mietern kostenfrei eine Kopie des gegebenenfalls gespeicherten Datensatzes zur Verfügung stellen.

Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei, so das OLG. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen.

Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden. Auch müsse der Makler den Mietern im konkreten Fall kein Schmerzensgeld zahlen. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten sie damit stillschweigend eingewilligt.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 09.12.2025, 5 U 82/24