01.12.2025
Arbeitnehmer können Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen, in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Es kann sich lohnen, bestimmte Anschaffungen noch in diesem Jahr zu tätigen oder erst 2026 zu investieren, um Steuern zu sparen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Bei der Berechnung der Einkommensteuer werde der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.230 Euro pro Jahr automatisch berücksichtigt. Liegen die berufsbedingten Kosten über diesem Betrag, könnten sie bei der Steuer noch zusätzlich berücksichtigt werden, so der BdSt. Daher sollten Steuerzahler prüfen, ob sie die Werbungskostenpauschale beispielsweise durch den Fahrtweg oder über die Homeoffice-Pauschale bereits ausgeschöpft haben. Dann könne es sich lohnen, neue Fachbücher, einen Laptop oder Büromaterial anzuschaffen.
Wer hingegen im laufenden Jahr mit seinen Werbungskosten weit unter dem Pauschbetrag liegt und die Grenze nicht mehr erreicht, sollte mit der Investition bis ins kommende Jahr warten. Vielleicht werde dann der Werbungskostenpauschbetrag insgesamt überschritten. Nur dann lohne es sich, weitere Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Der Kaufpreis von Computern und ähnlichen Geräten könne je nach Umfang der beruflichen Nutzung sofort als Werbungskosten angesetzt werden. Bei einer beruflichen Nutzung von über 90 Prozent gelte das für den gesamten Kaufpreis, bei einer Nutzung von 50 Prozent könne die Hälfte des Kaufpreises sofort abgezogen werden.
Für andere Arbeitsmittel gilt laut BdSt eine Grenze von 800 Euro netto beziehungsweise 952 Euro brutto, da die Umsatzsteuer für Arbeitnehmer als Anschaffungskosten gilt. Kostet das Arbeitsmittel mehr – beispielsweise ein höhenverstellbarer Schreibtisch mit einem Kaufpreis von 1.000 Euro –, müsse es über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 28.11.2025