01.12.2025
Der Wert eines Altwagens ist auch dann vom Förderbetrag der Kraftfahrzeughilfe abzuziehen, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Eine Frau hatte ihr früheres Fahrzeug über ein Bankdarlehen finanziert und es zur Sicherung des Kredits an eine Autobank übereignet. Beim Kauf eines neuen Autos verkaufte sie ihr altes Fahrzeug und tilgte mit dem Verkaufserlös den noch auf den Altwagen lastenden Kredit.
Der Rentenversicherungsträger meinte, dass sich die Frau den Verkehrswert des Altwagens bei der Neubeschaffung anrechnen lassen muss, obwohl der Altwagen Eigentum der Autobank war.
Das BSG hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Als Altwagen gelte jedes Fahrzeug, das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem behinderten Menschen zur Benutzung zur Verfügung stand. Nicht notwendig sei, dass er Eigentümer des Wagens ist. Vielmehr sei bei einer Neuanschaffung eines Fahrzeugs das vorher genutzte Fahrzeug auch dann ein Altwagen, wenn es sich um ein darlehensfinanziertes, sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt. Eine Differenzierung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Altwagen sehe die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts auf den Förderbetrag nicht vor.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.11.2025, B 5 R 11/24 R