28.11.2025
Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Das verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, meint das Bundessozialgericht (BSG).
Es bestünden hinreichende sachliche Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfüge bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel sei es gewesen, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem "Grundrentenbedarf" zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist.
Eheleute unterlägen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schuldeten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt, erinnert das BSG. Vor diesem Hintergrund hält es die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, für eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.11.2025, B 5 R 9/24 R