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25.11.2025

Kein Versicherungsschutz für Schwangere: Entschädigungspflichtige Diskriminierung

Eine Inhaberausfallversicherung schließt ihren Versicherungsschutz für "Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung" aus. Hierin liegt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, die eine Entschädigungspflicht des Versicherungsunternehmens auslöst, wie das Landgericht (LG) Hannover entschieden hat.

Eine selbstständige Kosmetikerin wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft bei einem Versicherer eine Inhaberausfallversicherung abschließen. In den Versicherungsbedingungen heißt es, dass kein Versicherungsschutz bestehe bei "Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung".

Das LG Hannover sieht hierin eine Benachteiligung der Kosmetikerin im Sinne der §§ 3, 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Indem die Versicherung in ihrer Inhaberausfallversicherung den Leistungsumfang für den Versicherungsfall "Krankheit" dahin einschränkt, dass Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausgenommen sind, schränke sie ihren Leistungsumfang allein für Frauen ein.

Für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts genüge es, wenn bereits der wesentliche Grund für die Schlechterstellung ausschließlich für Personen eines der beiden Geschlechter gelte. Dies sei etwa bei der Schwangerschaft der Fall, da diese ausschließlich mit dem weiblichen Geschlecht verbunden sei. Es handele sich damit um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, die nicht zu rechtfertigen sei.

Aufgrund der erfahrenen Diskriminierung sprach das LG der Kosmetikerin eine Entschädigung von 6.000 Euro zu.

Landgericht Hannover, Urteil vom 13.11.2025, 6 O 103/24, nicht rechtskräftig