18.11.2025
Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Geklagt hatte Beamtin des Landes Berlin, die inzwischen pensioniert ist. Sie rügte gegenüber dem Land die aus ihrer Sicht verfassungswidrig niedrige Besoldung. Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens gelangte auch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin zu der Überzeugung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 verfassungswidrig war. Es legte den Rechtsstreit insoweit dem Bundesverfassungsgericht vor, das darüber noch nicht entschieden hat. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens der Beamtin betreffend ihre Besoldung der Jahre 2020 bis 2022 wies das VG die Klage dagegen ab. Insoweit habe die Frau versäumt, gegenüber dem Dienstherrn die Verfassungswidrigkeit erneut zu rügen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beamtin blieb erfolglos. Zutreffend habe das VG eine erforderliche Rüge der Klägerin gegenüber dem Dienstherrn für die Jahre 2020 bis 2022 vermisst. Beamte müssten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine für zu niedrig gehaltene Besoldung gegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend machen. Ein solcher "Besoldungswiderspruch" wirke zwar für das jeweilige Jahr und unter Umständen auch für spätere Jahre.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits 2011 entschieden habe, müssten Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten gekommen ist, die das Alimentationsdefizit korrigieren sollen. Es sei dem Beamten dann zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sieht.
Ob das auch bei Besoldungsanpassungen gilt, die im Wesentlichen nur dem Inflationsausgleich dienen, hat das OVG offenlassen. Denn zumindest habe die Klägerin auf das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.09.2019 mit einem erneuten Widerspruch reagieren müssen. Denn damit seien die Gehälter zum 01.04.2019 und erneut zum 01.02.2020 um jeweils 4,3 Prozent erhöht ausdrücklich zu dem im Gesetz genannten Zweck, "den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen". Die Klägerin habe aber nicht erneut Widerspruch eingelegt.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2025, OVG 4 B 4/24