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29.08.2025

Tatsachenrevisionen zu Italien: Im Hinblick auf EuGH-Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sechs parallele Verfahren nach § 78 Absatz 8 Asylgesetz (AsylG – Tatsachenrevision) zu "Dublin"-Überstellungen nach Italien bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren C-458/24 ("Daraa") ausgesetzt.

Die Kläger, jeweils drittstaatsangehörige Mitglieder von Familien mit Kleinkindern, beantragten zunächst in Italien internationalen Schutz. Ihre im Bundesgebiet gestellten neuerlichen Schutzanträge hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt.

Die Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht zunächst Erfolg. Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig sie jedoch abgewiesen und die Revisionen zugelassen, weil es in einzelnen Aspekten der Beurteilung der allgemeinen überstellungsrelevanten Lage schutzsuchender Familien mit minderjährigen Kindern in Italien von der Beurteilung der Lage schutzberechtigter Familien durch das OVG Rheinland-Pfalz abweicht (§ 78 Absatz 8 AsylG).

Das BVerwG hat die Verfahren nun erst einmal ausgesetzt: Die Rechtssache C-458/24 (Daraa) habe die Rechtsfolgen der fehlenden Aufnahmebereitschaft eines Mitgliedstaats – hier: Italien – im Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung zum Gegenstand. Diese Frage ist laut BVerwG auch in den anhängigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich. Es bedürfe daher zunächst der Klärung durch den EuGH.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2025, BVerwG 1 C 24.24