29.08.2025
Der Asylfolgeantrag einer afghanischen Schutzsuchenden hätte nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erachtete das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein die Ablehnung für rechtswidrig.
Griechenland gewährte der heute 33-jährigen Frau nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2017 internationalen Schutz. Das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte ihr Schutzgesuch in Deutschland im Jahr 2018 mit dem Hinweis auf den in Griechenland gewährten Schutzstatus ab. Sie müsse nach Griechenland zurück und könne dorthin abgeschoben werden. Einen Asylfolgeantrag der Afghanin im Jahr 2023 lehnte das BAMF als unzulässig ab.
Das VG hält die Ablehnung des 2023 durch die Frau gestellten Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens für rechtswidrig. Der Gesundheitszustand der Schutzsuchenden habe sich nämlich nachträglich verschlechtert. Darin sieht das Gericht einen Umstand, der eine erneute Prüfung des Schutzgesuchs erforderlich macht. Die gesundheitliche Situation der Schutzsuchenden habe sich nach einem Abschiebeversuch im Jahr 2024 erheblich verschlechtert. Dies sei auch mit Attesten untermauert worden, die zumindest die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung rechtfertigten.
Das Bundesamt müsse nun darüber entscheiden, ob der Schutzbedürftigen in Griechenland aufgrund ihres psychischen Zustands eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung drohe. Nur in diesem Fall käme es zu einer Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren und einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags der Geflüchteten bezogen auf Afghanistan.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Zulassung der Berufung kann noch beantragt werden.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2025, 13 A 696/23, nicht rechtskräftig